Bebauungspläne - Allgemeines
Qualifizierter Bebauungsplan
Ein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 (1) BauGB enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB besteht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Satzung der Gemeinde über den Bebauungsplan und einem Durchführungsvertrag. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird daher im Gegensatz zu qualifizierten Bebauungsplänen auch die Umsetzung des Vorhabens selbst geregelt.
Einfacher Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan, der nicht alle der oben genannten Mindestfestsetzungen enthält, wird als einfacher Bebauungsplan (§ 30 (3) BauGB) bezeichnet. In einzelnen bestehenden Gewerbegebieten regeln einfache Bebauungspläne zum Beispiel die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB (im Innenbereich) und nach § 35 BauGB (im Außenbereich).
Aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1960 bestehen verschiedene Pläne fort, die weiterhin Rechtskraft haben:
Baufluchtenpläne
Vom späten 19. Jahrhundert bis zu Beginn der 1960er Jahre wurden Baufluchtenpläne erstellt, die im Wesentlichen Aussagen zu Straßen- und Baufluchtlinien enthalten. Die Baufluchtenpläne werden wie einfache Bebauungspläne angewandt.
Aufbaupläne
Aufbaupläne wurden zwischen 1949 und 1960 auf der Basis des Badischen Aufbaugesetzes erstellt. Diese Pläne ergänzen häufig Baufluchtenpläne und enthalten in der Regel Angaben zur Geschossigkeit, der Firstrichtung und der Stellung der Gebäude. Sofern kein Bebauungsplan neueren Datums vorliegt, in dem die aus dem Aufbauplan resultierenden Festsetzungen geändert wurden, sind die Aufbaupläne auch heute noch rechtskräftig.