Erklärung zur Barrierefreiheit Geoportal Mannheim

Die Stadt Mannheim ist bemüht, die Webseite Geoportal Mannheim in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite der Stadt Mannheim:

https://geoportal-mannheim.de/

  1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

  1. Nicht barrierefreie Inhalte
  • Die Darstellung von Karten im Viewer ist nicht barrierefrei.
  • Die Karten im Geoportal werden teilweise durch Dritte über Geodatendienste bereitgestellt. Die Stadt Mannheim hat deshalb auf die Darstellung dieser Karten keinen Einfluss. Eine Verbesserung der Barrierefreiheit wird aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung bis auf weiteres nicht möglich sein.
  • Die Nutzung der Themenkarten und der Werkzeuge im Viewer sind nicht barrierefrei.
  • PDFs, Broschüren oder Informationsblätter sind nicht barrierefrei.
  • Videos sind ohne Untertitel.

Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der aufgeführten Inhalte, soweit dies technisch möglich ist.

  1. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 09.12.2024 erstellt.

Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=jlr-BehGleichStGDVBWpP4 Durchführungsverordnung (DVO).

Die Erklärung wurde zuletzt geprüft am 09.12.2024.

  1. Rückmeldung und Kontaktangaben

Im nachfolgenden Abschnitt „“ können Sie uns über ein Online‐Formular eine Nachricht zum Thema senden. Über dieses Formular können Sie auch die nicht oder nur bedingt barrierefreien Inhalte in einem für Sie zugänglichen Format anfordern. Wir werden zeitnah darauf reagieren.
Oder Sie wenden sich an Frau Frenz, Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Rathaus E 5, 68159 Mannheim, Tel.: 0621 293-2005, Email: .

  1. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den/die kommunalen Beauftragte/n für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.